Die DIN 6789-Teil3 legt im Zusammenhang mit Änderungen folgende Definitionen fest:
Die Austauschbarkeit ist die Eignung eines Gegenstandes, einen anderen zu ersetzen.
Die eingeschränkte Austauschbarkeit ist die nur bedingte Eignung eines neuen Gegenstandes, einen bisherigen zu ersetzen oder durch einen bisherigen Gegenstand ersetzt werden zu können.
(Bemerkung: Die zusätzlichen Maßnahmen für Anpassen, Umarbeiten usw. zum Erreichen der Austauschbarkeit müssen auf geeignete Weise dokumentiert werden.)
Die Vollaustauschbarkeit ist die Eignung eines Gegenstandes, einen bisherigen Gegenstand zu ersetzen oder durch diesen ersetzt werden zu können.
Die Vorwärtsaustauschbarkeit ist die Eignung eines Gegenstandes, einen bisherigen Gegenstand zu ersetzen, ohne jedoch durch diesen in jedem Fall ersetzt werden zu können.
(Bemerkung: Zum Sicherstellen der Vorwärtsaustauschbarkeit gehört das Beibehalten aller spezifischen Merkmale des bisherigen Gegenstands. Der neue Gegenstand kann darüber hinaus erweitert oder neu hinzugefügte Merkmale ausweisen)
Nichtaustauschbarkeit ist gegeben, wenn ein neuer Gegenstand einen bisherigen nicht ersetzen kann.
(Bemerkung: Die fehlende Austauschbarkeit von Neukonstruktionen erfordert unterschiedliche Sachnummern. Auch wenn die fehlende Austauschbarkeit eine Folge einer Änderungsmaßnahme ist, wird der neue Gegenstand wie eine Neukonstruktion (Variante) behandelt.)
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